Ordnung zur Bootslagerung
Die Ordnung zur Lagerung privater Boote auf dem Vereinsgelänge hat den Stand Februar 2021.
§1 Lagerarten
(1) Bei der Lagerung von privaten Booten auf dem Vereinsgelände werden zwei Arten unterschieden:
- Kurzzeitlagerung: Lagerung von Booten auf den Freiflächen des Vereins von bis zu 10 Tagen.
- Stellagenlagerung: Lagerung von Booten in Stellagen auf dem Vereinsgelände.
(2) Eine längerfristige Lagerung von Booten auf den Freiflächen des Vereins ist nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig.
§2 Lagerung der Boot
(1) Die Boote dürfen auf dem Vereinsgelände nur auf zugewiesen Plätzen gelagert werden.
(2) Die Boote, welche auf dem Vereinsgelände lagern, müssen entsprechend § 2.02 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) mit Name, Eigentümer und dessen Anschrift beschriftet sein.
§3 Beantragung einer Lagerung
(1) Die Lagerung von Booten auf dem Vereinsgelände für länger als 24 Stunden bedarf der Genehmigung.
(2) Bei einer Kurzzeitlagerung auf der Freifläche des Vereinsgeländes ist dies beim zuständigen Abteilungsleiter oder einem Mitglied des Werkstattteams oder des Vorstands anzumelden.
(3) Bei einer Stellagenlagerung ist dies schriftlich oder per E-Mail beim zuständigen Abteilungsleiter zu beantragen. Hierbei ist die Art des Bootes, deren Abmessung und Gewicht sowie der Wiederbeschaffungswert anzugeben.
§4 Entscheidung über Lagerung
(1) Über eine Kurzzeitlagerung eines Boots auf der Freifläche des Vereins entscheidet unmittelbar die Person, welche durch den Eigentümer des Boots informiert wurde.
(2) Über eine Stellagenlagerung entscheidet der Abteilungsleiter.
(3) Bei einer Ablehnung ist diese zu begründen.
(4) Bei einer Ablehnung der Lagerung kann der Eigentümer des Boots, beim Vor-stand unter der Angabe der Begründung der Ablehnung nochmals die Lagerung anmelden.
(5) Bei einer endgültigen Ablehnung durch den Vorstand kann ein neuer Antrag frühestens nach 12 Monaten gestellt werden.
§5 Versicherung
(1) Private Boote, welche in Kurzzeitlagerung auf den Freiflächen gelagert werden, unterliegen keinem Versicherungsschutz.
(2) Private Boote, welche in verschlossenen Räumen in Stellagen lagern und offiziell beim Verein angemeldet sind, sind entsprechend dem gemeldeten Wiederbeschaffungswert versichert. Dieser Versicherungsschutz gilt auch für den Transport mit Vereinsbootshängern.
§6 Kosten der Lagerung
(1) Für die Lagerung von Boote auf dem Vereinsgelände kann eine Lagergebühr durch den Verein erhoben werden.
(2) Die kurzfristige Lagerung auf dem Freigelände ist kostenfrei.
(3) Für die Stellagenlagerung wird eine jährliche Lagergebühr in Höhe von 50,00 EUR erhoben.
(4) Beginnt oder endet die Lagerung von Booten während des Jahres, wird die jährliche Lagergebühr anteilig auf Quartalsbasis abgerechnet.
§7 Kosten der Versicherung
(1) Für die Versicherung der Boote ist entsprechend des gemeldeten Wiederbeschaffungswert ein Versicherungsbeitrag zu leisten. Drei Stufen sind möglich:
Wiederbeschaffungswert | Versicherungsbeitrag pro Jahr |
---|---|
bis 1.000,00 EUR | 12,00 EUR |
bis 2.000,00 EUR | 24,00 EUR |
bis 3.000,00 EUR | 36,00 EUR |
(2) Beginnt oder endet die Lagerung von Booten während des Jahres, wird der Versicherungsbeitrag nicht anteilig berechnet.
§8 Zahlung der Lagergebühr und des Versicherungsbeitrags
(1) Die Lagergebühr und Versicherungsbeitrag werden einmal jährlich getrennt von-einander per Einzugsverfahren erhoben.
§ 9 Beendigung der Lagerung
(1) Die Lagerdauer bei Kurzzeitlagerung auf der Freifläche des Vereins endet nach spätesten 10 Tagen.
(2) Die Stellagenlagerung kann monatlich mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Endes des Quartals beendet werden. Die Kündigung erfolgt schriftlich oder per E-Mail an den zuständigen Abteilungsleiter oder den Vorstand.
(3) Der Verein kann die Lagermöglichkeit von Privatbooten aufgrund von Eigenbedarf beenden. Hierfür ist eine schriftliche Kündigung mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten notwendig.
(4) Ist ein Bootseigentümer mit der Zahlung der Lagergebühr für mehr als einen Monat in Verzug, so endet das Recht zur Lagerung des Bootes zum Monatsende.
(5) Boote deren Lagerung beendet wurde, sind unverzüglich vom Vereinsgelände zu entfernen. Gegebenenfalls kann das Boot ohne weitere Mitteilung an den Bootseigentümer durch den Vorstand konfisziert werden.