Vereinssatzung

Wassersportverein "Am Blauen Wunder" e.V.

Die Satzung wurde am 11.01.1992 errichtet und mit Wirkung vom 05.02.2015 in Dresden-Loschwitz von der Mitgliederversammlung in ihrer Neufassung beschlossen.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Wassersportverein „Am Blauen Wunder“ und hat seinen Sitz in Dresden-Loschwitz. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

Nach der Eintragung lautet der Name des Vereins: Wassersportverein „Am Blauen Wunder“.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes, insbesondere des Wassersportes in Dresden und der damit verbundenen körperlichen Ertüchtigung.

Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.

Die Erfüllung des Satzungszweckes für Kinder und Jugendliche wird durch eine Jugendordnung gewährleistet.

§3 Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche volljährige Personen, aber auch juristische Personen unter Anerkennung der Satzung werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der Eltern. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab dem 16. Lebensjahr. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit einer halbjährigen Probezeit.

Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

Der Vorstand ist berechtigt Personen die sich der besondere Förderung des Vereins verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern zu ernennen.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt, Ausschluß aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluß eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen in grober Weise verstoßen hat, durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Gegen den Ausschließungsbeschluß des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu.

Die Berufung muß innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, so gilt der Ausschließungsbeschluß als nicht erlassen.

Wird Berufung nicht oder nicht fristgerecht eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluß, so daß die Mitgliedschaft als beendet gilt.

Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluß ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Der Ausschluß ist dem Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

§6 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge in Form einer Aufnahmegebühr, eines Jahresbeitrages sowie von Arbeitsstunden erhoben. Der Vorstand wird ermächtigt, eine Beitrags- und Arbeitsstundenordnung zu erlassen. Die Festsetzung der Beiträge erfolgt durch die Vorstandschaft mit einfacher Stimmenmehrheit.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und die Mitgliederversammlung.

§8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden und dem Finanzvorstand. Alle drei Vorstandsmitglieder gelten gemäß §26 als geschäftsführender Vorstand und sind einzelzeichnungberechtigt. Zur Durchführung Ihrer Arbeit sind sie berechtigt, Personen in eine Führungsebene zu bestimmen, die in bestimmten Aufgabenbereichen festgelegte Handlungsbefugnisse erhalten.

§ 9 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind.

Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die Vorbereitung und Durchführung eines Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes, Vorlage der Jahresplanung. Der Haushaltsplan und Jahresbericht sind der Mitgliederversammlung bekannt zugeben.

Weitere Aufgabe des Vorstandes ist die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Beschlußfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern.

§ 10 Wahl des Vorstand

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes können nur volljährige Mitglieder des Vereins werden. Ehrenmitglieder und juristische Personen dürfen keine Vorstandsmitglieder werden.

Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von drei Jahren gewählt, Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§ 11 Vorstandssitzung

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesodnung ist nicht notwenig. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit.

§ 12 Funktion des Aufsichtsrates

  1. Der Aufsichtsrat hat die Funktion, den Vorstand bei Entscheidung von erheblicher Tragweite nach Maßgabe der satzungsmäßigen Vorschriften zu beraten und ihm Empfehlungen zu geben. Das wohlverstandene Interesse des Vereins und seiner Mitglieder ist dabei der Maßstab für die Entscheidungen des Aufsichtsrates.
  2. Der Aufsichtsrat besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern. Der Aufsichtsrat wird für die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Aufsichtsrat wird durch die Mitgliederversammlung gewählt und entlastet. Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind durch die Mitgliederversammlung offen zu wählen. In den Aufsichtsrat sind nur Personen wählbar, die nicht zugleich Mitglied des Vorstandes sind. Nichtmitglieder des Vereins können ebenfalls in den Aufsichtsrat gewählt werden. Allerdings müssen mindestens 2/3 der Aufsichtsratsmitglieder dem Verein angehören. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte den Aufsichtsratsvorsitzenden. Bei dieser Wahl müssen alle Aufsichtsratsmitglieder anwesend sein. Scheidet der Aufsichtsratsvorsitzende vor Ablauf seiner Amtszeit aus, wählt der Aufsichtsrat aus seiner Mitte einen neuen Vorsitzenden. Die Mitglieder des gewählten Aufsichtsrates bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Aufsichtsrates vorzeitig aus, so kann der Aufsichtsrat selbst mit Zustimmung des Vorstandes bis zum Ablauf der Amtsperiode ein neues Mitglied kooptieren.
  3. Der Aufsichtsrat kann die Zahl seiner Mitglieder während der laufenden Wahlperiode selbst durch Kooptierung um bis zu drei erhöhen, wenn er dies für sinnvoll erachtet und alle Mitglieder des Aufsichtsrates und des Vorstandes dem zustimmen.

§ 13 Sitzungen des Aufsichtsrates

Der Aufsichtsrat tritt mindestens einmal im Halbjahr zu einer Sitzung zusammen.

Er wird vom Aufsichtsratsvorsitzenden schriftlich, per Fax oder per Mail, mit einer Frist von zwei Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

Der Aufsichtsrat muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Aufsichtsratsmitglieder oder der Vorstand die Einberufung schriftlich vom Aufsichtsratsvorsitzenden verlangen. Wird dem Verlangen nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen entsprochen, sind die Aufsichtsratsmitglieder, die die Einberufung verlangt haben, oder der Vorstand berechtigt, den Aufsichtsrat selbst einzuberufen.

Wurde das Verlangen der Einberufung allen Mitgliedern des Aufsichtsrates bekanntgegeben, gilt in diesem Fall eine verkürzte Einladungsfrist von einer Woche.

Alle Mitglieder des Vorstandes haben das Recht, an den Sitzungen des Aufsichtsrates teilzunehmen. Die Mitglieder des Vorstandes sind zu den Sitzungen des Aufsichtsrates wie die Mitglieder des Aufsichtsrates durch den Aufsichtsratsvorsitzenden einzuladen. Werden Mitglieder des Vorstandes zu bestimmten Punkten der Tagesordnung ausdrücklich eingeladen, sind sie zur Teilnahme verpflichtet, wenn nicht wesentliche Gründe entgegenstehen. Sind sie verhindert, soll für diesen Tagesordnungspunkt ein Vertreter benannt werden.

Der Aufsichtsratsvorsitzende leitet die Sitzung des Aufsichtsrates. Ist dieser verhindert, bestimmen die erschienenen Aufsichtsratsmitglieder den Sitzungsleiter.

Die Beschlussfassung des Aufsichtsrates erfolgt mit einfacher Mehrheit. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens ¾ der Aufsichtsratsmitglieder erschienen sind.

Ein Aufsichtsratsbeschluss kann auf schriftlichem oder elektronischem Weg gefasst werden, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu den beschließenden Regelungen erklären. Die Beschlussfassung ist schriftlich zu dokumentieren und in der Geschäftsstelle des Vereins zu verwahren.

§14 Die Rechte des Aufsichtsrates

  1. Der Aufsichtsratsvorsitzende oder ein von ihm benanntes Mitglied des Aufsichtsrates ist berechtigt, an jeder Sitzung des Vorstandes teilzunehmen. Das Aufsichtsratsmitglied hat kein Stimmrecht.
  2. Der Aufsichtsrat kann vom Vorstand jederzeit Auskunft über alle Angelegenheiten des Vereins erlangen und sich selbst darüber informieren. Er kann insbesondere die Bücher und Unterlagen des Vereins einschließlich seiner Vermögensgegenstände einsehen. Er ist befugt, die Revisoren um eine außerordentliche Prüfung zu ersuchen, wenn er dafür Anlass hat.
  3. Der Aufsichtsrat ist berechtigt, vom Vorstand die Einberufung eine Mitgliederversammlung zu verlangen. Kommt der Vorstand dem Einberufungsverlangen nicht binnen vier Wochen nach Eingang des Einberufungsverlangens nach, ist der Aufsichtsart berechtigt, zu einer Mitgliedersammlung unter Angabe des Tagesordnung und der Einladungsgründe selbst einzuladen.
  4. Der Vorstand hat den Aufsichtsrat insbesondere über folgende Rechtsgeschäfte zu informieren und Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
    1. Abschluss von Rechtsgeschäften, die eine Verpflichtung des Vereins von über 25.000,00 € zur Folge haben können, bei Dauerschuldverhältnissen wird die Verpflichtung, die im Laufe eines Geschäftsjahres entstehen, zugrunde gelegt
    2. Abschluss, Änderung, Aufhebung und Kündigung von Arbeitsverträgen von Arbeitnehmern
    3. Entscheidung über die Änderung und Ergänzung der im Verein betriebenen Sportarten, die Einrichtung von Stützpunkten usw.
    4. Entscheidung über die Neuaufnahme und Schließung einer Abteilung des Vereins, sowie sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind
    5. Vorbereitung von Satzungsänderungen, Benennung von Ehrenmitgliedern
  5. Der Vorstand bedarf der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates für folgende Rechtsgeschäfte:
    1. Erwerb, Veräußerung, Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie der Verwendung von Mitteln aus solchen Geschäften
    2. Übernahme von Bürgschaften, bürgschaftsähnlichen Geschäften und Mitverpflichtungen für Verbindlichkeiten Dritter
    3. Abschluss oder Änderung von Kreditverträgen und Bestellung von Sicherheiten

§ 15 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

Die Mitgliederversammlung hat neben der Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes auch die Aufgaben zur Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung. Des Weiteren ist sie für Aufgaben zuständig die sich aus Satzung und Gesetz ergeben.

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Quartal, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Einladung – öffentlicher Aushang im Bootshaus – unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin fordert. Die Ergänzung ist vor Beginn der Versammlung bekanntzugeben.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn ein 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

Ist weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend, kann die Mitgliederversammlung erneut und zeitlich unmittelbar darauf einberufen werden; sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an.

§16 Protokollierung

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.

§17 Rechtsmittel

Die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit von Beschlüssen der Mitgliederversammlung ist binnen einer Frist von einem Monat gerichtlich geltend zu machen. Gleiches gilt dann gegen den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein.

§18 Kassenprüfer

Die von der Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählten drei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.

Eine Überprüfung ist mindestens einmal im Jahr durchzuführen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.

Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.

§19 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins ist durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen.

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den gemeinnützigen „Sächsischer Kanuverband e.V., der es auch nur für gemeinnützige Zwecke verwendet.

Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.

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